Die Rechtsfrage entscheidet sich einerseits gemäss dem internationalen Privatrecht in Bezug auf den Gerichtsstand, andererseits im Hinblick auf das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291)2. Angesichts der während dem Verfahren gestellten Begehren ist die Anwendung von Schweizer Recht in Bezug auf den Unlauteren Wettbewerb in Anwendung von Art. 136 Abs. 1 IPRG nicht fraglich, da diese Regel auf das Prinzip des Ortes der Marktauswirkungen oder des betroffenen Marktes abstellt3, und die behaupteten unlauteren Handlungen in der Schweiz stattfanden.