Das Obergericht führte seine abschliessende Beratung am 7. Juni 2016 durch und eröffnete sein Urteil den Parteien am 9. Juni 2016 im Dispositiv (act. 118). Seite 7 Erwägungen I. Formelles 1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit, anwendbares Recht Die Klägerin 1 ist ein amerikanischer Verlagskonzern, die Klägerin 2 eine Gesellschaft mit Sitz in Frankreich (act. 1, S. 6 f.). Die Beklagten haben ihren Sitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden (act. 2/9 und 2/13). Somit liegt ein internationaler Sachverhalt vor.