Auf die Ausführungen in den Schriftstücken gemäss den vorerwähnten lit. a bis u wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Vorsorgliche Massnahmen Gleichzeitig mit der Klage reichten die Klägerinnen ein Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein (act. 1, S. 2 f.). Dieses wurde mit Entscheid vom 30. November 2012 abgelehnt (Verfahren Nr. ERZ 2012 35, act. 21). Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft (Verfahren Nr. ERZ 2012 35, act. 23). D. Entscheid des Obergerichts