o) Am 27. Januar 2016 informierte die Verfahrensleitung die Parteien, dass die Erstellung eines demoskopischen Gutachtens unterbleibe, nachdem der erforderliche Kostenvorschuss nicht geleistet wurde. Es sei nun vorgesehen, den Fall an einer nächsten Sitzung der 1. Abteilung des Obergerichts aufgrund der Akten zu beraten (act. 99). Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, ihre Kostennoten einzureichen. p) Die Kostennote der Beklagten ging am 1. März 2016 beim Obergericht ein (act. 105 und 106); diejenige der Klägerinnen datiert vom 16. März 2016 (act. 107 und 108).