Seite 5 l) Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 liessen die Klägerinnen dem Gericht mitteilen, dass sie aufgrund des hohen Kostenvorschusses auf das Beweismittel der demoskopischen Umfrage verzichten würden (act. 96). m) In der Folge gab das Gericht den Beklagten Gelegenheit den Kostenvorschuss zu leisten und wies wiederum darauf hin, dass die Beweisabnahme bei Nichtzahlung unterbleibt (act. 97). n) RA F___ nahm am 21. Januar 2016 Stellung und erklärte, dass die Beklagten den Kostenvorschuss ebenfalls nicht leisten würden (act. 98).