k) Mit Beschluss vom 24. November 2015 forderte das Obergericht die Klägerinnen auf, innert Frist von 20 Tagen die mutmasslichen Kosten für eine persönlich-mündliche Individual-Befragung auf der Basis eines Befragungsumfanges von 1‘500 Interviews im Betrag von € 77‘000.00 resp. CHF 83‘433.00 auf das Konto der Gerichtskasse einzuzahlen. Dabei wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Beweisabnahme zum Nachteil der Klägerinnen unterbleibt, sollten diese den verlangten Kostenvorschuss nicht leisten und auch die Beklagten die Kosten nicht vorschiessen (act. 95).