Seite 4 g) Am 12. Februar 2014 forderte das Obergericht die Klägerinnen auf, ihre Fragen an die Gutachterin zu formulieren (act. 53). Dieser Aufforderung kamen die Klägerinnen am 4. März 2014 nach (act. 54 und 55). Daraufhin erhielten die Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme (act. 56). Davon machten sie innert erstreckter Frist am 20. Mai 2014 Gebrauch (act. 59 und 60).