d) Mit Eingaben vom 29. Januar 2013 resp. 6. Februar 2013 verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ersuchten jedoch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (act. 35 und 36). Die Replik datiert vom 20. März 2013 (act. 39), die Duplik vom 29. Mai 2013 (act. 43). e) Am 20. Januar 2014 beschloss das Obergericht, den Klägerinnen mittels eines demoskopischen Gutachtens Beweis zur Frage, ob die Marke VOGUE berühmt ist, abzunehmen, und die Parteien wurden aufgefordert, innert Frist von 20 Tagen Gutachter vorzuschlagen (act. 50).