b) Mit Verfügungen vom 15. Mai 2012 wurden die Klägerinnen zur Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel und zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 10‘000.00 aufgefordert (act. 4 und 5). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 7). Die ins Deutsche übersetzten Unterlagen gingen am 14. Juni 2012 beim Obergericht ein (act. 11).