H___ ist Inhaberin des Internet Domainnamens . H___ ist im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten 1 eingetragen (act. 2/9 und 2/12). d) Die Beklagte 2 hat ihren Sitz in K___. Sie vertreibt Kosmetikprodukte der Marken VOGUE DE TRINITY und E___ in der Schweiz (act. 2/13 und 2/14). Die Beklagte 2 ist Inhaberin der Internet Domainnamen und (act. 2/15 und 2/16). Seite 3 B. Prozessgeschichte a) Die Klägerinnen liessen die Klage mit Eingabe vom 9. Mai 2012 beim Obergericht einreichen (act. 1).