b) Die Klägerin 2 ist eine Gesellschaft in Frankreich. Auch ihr Zweck liegt in der Publikation verschiedener Zeitschriften. Sowohl die Klägerin 1 als auch die B___ S.A. (die Muttergesellschaft der Klägerin 2) gehören dem Konzern der Klägerin 1 (nämlich A___ Inc.) an (act. 2/5 und 2/7). Die Klägerin 2 ist Inhaberin unter anderem der Marke IR 321684 „VOGUE“ für alle Druckereierzeugnisse und Schreibwaren (act. 2/8).