6. Die Beklagten 1 und 2 seien zu verpflichten, sämtliche Lizenznehmer, Abnehmer und/oder Kunden, welche Produkte mit dem Zeichen „VOGUE“ und/oder „VOGUE DE TRINITY“ oder andere Produkte mit dem Zeichen „VOGUE“ vertreiben, über die Nichtigkeit der Marke „VOGUE DE TRINITY“ zu informieren und diese aufzufordern, die Marke „VOGUE DE TRINITY“ nicht bzw. nicht weiter zu gebrauchen. Alles unter Androhung von Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung und unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten 1 und 2. a) der Beklagten: 1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.