5. Die Beklagten 1 und 2 seien zu verpflichten, das Zeichen „VOGUE“ und/oder „VOGUE DE TRINITY“ von sämtlichen bestehenden Produkten zu entfernen sowie die sich in der Schweiz im Handel befindlichen Produkte mit dem Zeichen „VOGUE“ und/oder „VOGUE DE TRINITY“ zurückzuziehen und sämtliche Verwendungen des Zeichens „VOGUE“ auf den Webseiten der Beklagten 1 und 2 zu entfernen.