3. Den Beklagten 1 und 2 sei zu verbieten, in der Schweiz das Zeichen „VOGUE“ alleine oder in Verbindung mit dem Zeichen „VOGUE DE TRINITY“ für jegliche Art von Waren, Produkten und/oder Dienstleistungen zu verwenden. 4. Den Beklagten 1 und 2 sei zu verbieten, in der Schweiz die unter der Marke 586709 „VOGUE DE TRINITY“ vertriebenen Produkte sowie Produkte mit dem Zeichen „VOGUE“ und/oder „VOGUE DE TRINITY“ herzustellen, zu benutzen, anzupreisen, zu importieren, zu exportieren, zu lagern, zu verkaufen oder sonstwie in Verkehr zu bringen oder bei entsprechenden Handlungen Dritter in irgendwelcher Weise mitzuwirken.