1. Es sei festzustellen, dass der Gebrauch der Schweizer Marke 586709 „VOGUE DE TRINITY“, welche von der Beklagten 1 am 12. Mai 2009 für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ (Nizza Klassifikation 3) hinterlegt wurde, widerrechtlich ist. 2. Die schweizerische Marke 586709 „VOGUE DE TRINITY“, welche von der Beklagten 1 am 12. Mai 2009 für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ (Nizza Klassifikation 3) hinterlegt wurde, sei für nichtig zu erklären und das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum sei anzuweisen, die Marke 586709 zu löschen.