Seite 32 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 5'000.00, werden dem Berufungskläger auferlegt, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Vorschusses von CHF 5'000.00. 3. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Berufungsverfahren CHF 4'499.40 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.