Vorliegend trifft das Obergericht keinen neuen Entscheid, sondern bestätigt das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Vorinstanz hat die Kosten aus Billigkeitsgründen den Parteien hälftig auferlegt bzw. entschieden, dass jeder seine Anwalts- und Vertretungskosten selber trägt. Es besteht kein Grund, es nicht bei den in jenem Urteil in den Ziffern 2 und 3 getroffenen Regelungen der Prozesskosten zu belassen.