2.6.2 Vorbringen des Berufungsbeklagten Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, dass ein Gutachten die Verletzung der Substanziierungspflicht des Berufungsklägers nicht zu heilen vermöge. Beweismittel würden fehlende Tatsachenbehauptungen nicht ergänzen oder ersetzen. Ein Gutachten sei daher nicht notwendig gewesen (act. 7, Rz. 35). 2.6.3 Würdigung Gegenstand des Beweisverfahrens können nur rechtserhebliche und streitige Tatsachen sein (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entsprechend substantiierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenpartei hinreichend substantiiert bestritten werden (BGE 144 III 67 E. 2.1; mit Hinweisen).