Am 13. Dezember 2022 habe die Vorinstanz dann mitgeteilt, es werde nun voraussichtlich kein Gutachten einholen, da der Schaden zu wenig substanziiert sei. Die Gründe für den Meinungswechsel seien unklar. Gerade bei der kritisierten Vorgehensweise der Vorinstanz ("hypothetische Erfolgsrechnung") wäre ein Gutachten umso mehr erforderlich gewesen, weil sich das private Gutachten des Berufungsklägers nur mit den von ihm geltend gemachten Positionen befasse. Soweit eine antizipierte Beweiswürdigung vorliege, sei diese zu Unrecht erfolgt (act. 1, Rz. 44 ff.).