Seite 30 2.6 Verletzung des rechtlichen Gehörs 2.6.1 Vorbringen des Berufungsklägers Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz schliesslich vor, das rechtliche Gehör verletzt zu haben. Nicht nur er, sondern auch der Berufungsbeklagte selbst habe ein Gutachten zur Schadenshöhe (bzw. diverser Punkte der Schadenshöhe) beantragt. Die Vorinstanz habe dies kurz vor der Hauptverhandlung auch noch als nötig erachtet. Am 13. Dezember 2022 habe die Vorinstanz dann mitgeteilt, es werde nun voraussichtlich kein Gutachten einholen, da der Schaden zu wenig substanziiert sei.