Am 13. Dezember 2022 teilte die Vorinstanz den Parteien ihre vorläufige Ansicht zur Schadensberechnung mit (vgl. E. 2.2.7 hiervor). Die Vorinstanz wies explizit darauf hin, dass der gegenwärtige Stand des Vermögens des Berufungsklägers mit dem Stand verglichen werde, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Damit wies die Vorinstanz auf die von ihr angedachte Berechnungsmethode bereits hin. Eine Verletzung des Verbots der Überraschungsentscheidung liegt demnach nicht vor (vgl. dazu BGE 130 III 35 E. 6.2; 4A_252/2021 E. 4.1.).