2.5.3 Würdigung Die Vorinstanz ist sinngemäss davon ausgegangen, dass sich der Schaden konkret bestimmen lässt und somit kein Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 OR vorliegt. So hat sie darauf hingewiesen, dass auf effektive Kosten und nicht auf Vergleichszahlen abzustellen sei. Dem ist beizupflichten. Der konkrete Schaden hätte sich gerade in Bezug auf die Höhe der Kosten für die externe Rinderaufzucht konkret messen lassen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hätte der Berufungskläger die Aufwendungen mittels allfälliger Rechnungen oder eines Aufzuchtvertrags nachweisen können.