Die Vorinstanz habe auch nicht erwartet, dass der Berufungskläger einen Schadensnachweis aus der Milch- und/oder Fleischproduktion einreiche. Für die Vorinstanz habe keine Hinweispflicht nach Art. 56 ZPO bestanden, zumal der Berufungskläger anwaltlich vertreten sei. Die Einholung eines Gutachtens sei zufolge einer Verletzung der Substantiierungspflicht nicht notwendig gewesen. Der Beweisantrag könne nur einen Nachweis für Tatsachenbehauptungen erbringen, welche auch vorgebracht worden seien. Es sei unzulässig, pauschal die Einholung eines Gutachtens zu verlangen (act. 7, Rz. 31).