Seite 29 rechnungen oder seine Buchhaltung offengelegt, Steuererklärungen oder Steuerveranlagungen eingereicht (act. 7, Rz. 7.2 f.). Die Vorinstanz habe dem Berufungskläger auch nicht mitteilen müssen, welche Positionen sie nicht als ersatzfähig betrachte. Zumal die Vorinstanz dem Berufungskläger mitgeteilt habe, dass nicht klar sei, inwiefern ihm ein Schaden entstanden sei. Die Vorinstanz habe auch nicht erwartet, dass der Berufungskläger einen Schadensnachweis aus der Milch- und/oder Fleischproduktion einreiche.