2.5.2 Vorbringen des Berufungsbeklagten Der Berufungsbeklagte bestreitet, dass eine Verletzung von Art. 42 Abs. 2 OR vorliegt. Eine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR sei nur zulässig, wenn Beweisnot vorliege, wobei der Geschädigte auch in diesem Fall alle notwendigen Angaben liefern müsse, um die Schätzung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern (act. 7, Rz. 7.1). Der Berufungskläger habe aber nicht dargetan, dass eine Beweisnot vorliege. Selbst wenn er dies behauptet hätte, wäre eine Beweisnot klar zu verneinen. Der Berufungskläger habe nie seine Jahres-