Die Vorinstanz hätte den Berufungskläger entweder vor Aktenschluss auf ihre Auffassung hinweisen oder zumindest die fraglichen Positionen ihrer hypothetischen Erfolgsrechnung nach pflichtgemässem Ermessen schätzen müssen. Bei einer unsicheren, hypothetischen Betrachtungsweise liege ein klassischer Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 OR vor. Im Fall einer Schätzung wäre ein gerichtliches Gutachten zur Schadenshöhe möglich gewesen, das beide Parteien verlangt hätten (act. 1, Rz. 40 ff.).