Denn nach Art. 42 Abs. 2 OR sei der ziffernmässig nicht nachweisbare Schaden vom Gericht zu schätzen. Dem Berufungskläger sei vorliegend weder klar gewesen, dass die Vorinstanz den ausgebliebenen landwirtschaftlichen Ertrag als nicht ersatzfähig ansehen würde noch, dass die Vorinstanz einen Schadensnachweis aus Milch- und/oder Fleischproduktion erwarten würde. Die Vorinstanz hätte den Berufungskläger entweder vor Aktenschluss auf ihre Auffassung hinweisen oder zumindest die fraglichen Positionen ihrer hypothetischen Erfolgsrechnung nach pflichtgemässem Ermessen schätzen müssen.