1, Rz. 18). Aufgrund der "erfundenen" Erfolgsrechnung der Vorinstanz sei es ihm unmöglich gewesen, die ihm gar nicht bekannten Positionen dieser hypothetischen Erfolgsrechnung rechtzeitig und formgerecht zu behaupten und nachzuweisen. Würde das Vorgehen der Vorinstanz als zulässig erachtet werden, hätte die Vorinstanz zumindest Art. 42 Abs. 2 OR verletzt. Denn nach Art. 42 Abs. 2 OR sei der ziffernmässig nicht nachweisbare Schaden vom Gericht zu schätzen.