Auf jeden Fall habe der Berufungskläger nie die Möglichkeit gehabt, den so bestimmten Schaden ziffernmässig nachzuweisen, zumal die Vorinstanz ihre Ansicht vor dem Aktenschluss nicht angekündigt habe. Die Vorinstanz wäre deshalb verpflichtet gewesen, einzelne Positionen zu schätzen, etwa den entgangenen Gewinn aus der Milch- und Fleischproduktion (der von dem Berufungskläger nicht geltend gemacht wurde, von der Vorinstanz aber neben den Direktzahlungen als einzige potentiell ersatzfähige Position angesehen werde; act. 1, Rz. 18).