2.5 Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR 2.5.1 Vorbringen des Berufungsklägers Schliesslich hat die Vorinstanz laut Berufungskläger Art. 42 Abs. 2 OR verletzt. Die Vorinstanz habe eine hypothetische Erfolgsrechnung, die von niemandem behauptet worden sei, erstellt, was unzulässig sei. Auf jeden Fall habe der Berufungskläger nie die Möglichkeit gehabt, den so bestimmten Schaden ziffernmässig nachzuweisen, zumal die Vorinstanz ihre Ansicht vor dem Aktenschluss nicht angekündigt habe.