Vorliegend berücksichtigte die Vorinstanz die Schadenspositionen "Ertragsausfall landwirtschaftliche Nutzflächen" und "Mehrkosten Rinderaufzucht" bei der Schadensberechnung. Nur in Bezug auf deren Höhe entschied die Vorinstanz, dass die vom Berufungskläger vorgebrachten Beträge nicht nachgewiesen seien. Dies bedeutet per se nicht, dass auch die Aufwandseite im Sinne des Berufungsklägers unberücksichtigt bleiben darf. Wäre dies der Fall würde sich das Beweisergebnis verfälschen und eine allfällige Bereicherung seitens des Berufungsklägers resultieren. Damit hat die Vorinstanz zu Recht sämtliche bewiesene