betriebsfremde Positionen finden keinen Eingang in die Berechnung. Die vom Berufungskläger gerügten Positionen haben aber einen Bezug zum entgangenen Gewinn, auch wenn sie nicht unmittelbar mit den entgangenen Direktzahlungen zusammenhängen mögen. Letztlich geht es darum, den entgangenen Gewinn zu berechnen, der sich an sämtlichen (hypothetischen) Einnahmen und (hypothetischen) Aufwendungen orientiert.