Dem Berufungsbeklagten ist dahingehend zuzustimmen, dass das Konzept der Vorteilsanrechnung vorliegend nicht auf die Berechnung des entgangenen Gewinns anwendbar ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 4A_359/2020 vom 18. November 2020 E. 6.3.2; vgl. E. 2.2.4 hiervor). Vielmehr stehen sich bei der Berechnung des entgangenen Gewinns grundsätzlich stets (hypothetische) Einnahmen und Aufwendungen gegenüber. Nichtsdestotrotz dürfen bei der Berechnung nur Positionen berücksichtigt werden, die auch einen Einfluss auf den entgangenen Gewinn haben; betriebsfremde Positionen finden keinen Eingang in die Berechnung.