7, S. 11). Der allgemeine Betriebsaufwand in der Höhe von CHF 12'466.00 sei in vollem Umfang vom behaupteten Schaden abzuziehen (act. 7, S. 12). 2.4.4 Würdigung Wie erwähnt macht der Berufungskläger einen entgangenen Gewinn geltend. Ebenfalls wurde aufgezeigt, dass der Berufungskläger, namentlich mit Bezug auf die Tabellen aus dem Parteigutachten, die einzelnen Positionen teilweise vermischt hat, auch wenn er sich mehrmals darauf beruft, nur drei Schadenspositionen geltend zu machen. Sinngemäss bringt er vor, dass diese Positionen separat und je für sich alleinstehend einen Teil des Gesamtschadens ausmachen würden.