Seite 27 CHF 20'230.00 und würden die Direktzahlungen in der Höhe von CHF 19'539.00 übersteigen. Die Berufung wäre somit auch abzuweisen, wenn der Argumentation des Berufungsklägers gefolgt würde. Schliesslich könnten aber die Kosten für die Arbeitskraft Rinderbetreuung und die Kosten für den Futterzukauf nicht einfach ausgeblendet werden. Für die Bewirtschaftung von etwas mehr als 10 Hektaren hätte der Berufungskläger eine Arbeitskraft einstellen müssen, was Kosten verursache (act. 7, S. 11).