Die Vorinstanz habe nachvollziehbar begründet, dass eine einzige Erfolgsrechnung zu erstellen sei. Zu den Direktzahlungen führt der Berufungsbeklagte aus, dass diese nur fliessen würden, sofern die Flächen bewirtschaftet würden. Damit er die Pachtflächen hätte bewirtschaften können, hätte er neben dem Pachtzins und den Bewirtschaftungskosten auch den allgemeinen Betriebsaufwand bezahlen müssen. Allein dies entspreche Kosten von