2.4.3 Vorbringen des Berufungsbeklagten Nach Ansicht des Berufungsbeklagten sind die (hypothetischen) Produktionskosten zu Recht abgezogen worden. Nur weil der Berufungskläger mit vielen Schadenspositionen nicht durchgerungen sei, bedeute dies nicht, dass die Produktionskosten nur anteilsmässig vom behaupteten Schaden abzuziehen seien. Es handle sich nicht um eine Vorteilsanrechnung, sondern um einen Vermögensvergleich. Die als Aufwand abgezogene Positionen seien keine Vorteile, sondern (Produktions)kosten (act. 7, S. 5). Die Vorinstanz habe nachvollziehbar begründet, dass eine einzige Erfolgsrechnung zu erstellen sei.