Abzuziehen seien nur die Kosten für die Bewirtschaftung der Grundstücke, nicht aber der allgemeine Betriebsaufwand und die Arbeitskraft für die Rinderbetreuung (act. 1, Rz. 34 f.). Die Vorinstanz begründe ihren Standpunkt lediglich damit, dass über die Einnahmen und Ausgaben eine Gesamtrechnung zu erstellen sei. Diese Auffassung greife viel zu kurz (act. 1, Rz. 38).