Dies werde bestritten. Sollte dies aber dennoch zutreffend sein, wäre es nicht zulässig, umgekehrt auf der Aufwandseite trotzdem alle Positionen unbeschränkt vom so verbleibenden Schaden abzuziehen. Denn Futterkosten hätten mit den "verbleibenden" Direktkosten keinen Zusammenhang. Die Direktzahlungen würden fliessen, auch wenn kein Vieh gehalten werde. Abzuziehen seien nur die Kosten für die Bewirtschaftung der Grundstücke, nicht aber der allgemeine Betriebsaufwand und die Arbeitskraft für die Rinderbetreuung (act. 1, Rz.