Der Berufungskläger legt dar, dass er Aufwendungen, die in Zusammenhang mit den Schadenspositionen stehen würden, in Abzug gebracht habe. Diese Aufwendungen wären nötig gewesen, um die geltend gemachten Ausfälle tatsächlich zu realisieren (act. 1, Rz. 33). Dies gelte aber dann nicht mehr (uneingeschränkt), wenn von den Schadenspositionen einzelne Positionen wegfallen bzw. gar nicht beurteilt würden. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass nur die Schadensposition der Direktzahlungen erstellt sei. Dies werde bestritten.