Die Vorinstanz gehe nämlich sinngemäss davon aus, dass einzig die auf die streitgegenständlichen Pachtflächen entgangenen Direktzahlungen schadensseitig zu berücksichtigen seien. Von diesen entgangenen Direktzahlungen ziehe sie dann aber sämtliche hypothetische Produktionskosten ab und zwar unabhängig davon, ob diese in einem Zusammenhang mit den entgangenen Direktzahlungen stehen würden. Damit verletze die Vorinstanz die Grundsätze der Vorteilsanrechnung (act. 1, Rz. 17). Der Berufungskläger legt dar, dass er Aufwendungen, die in Zusammenhang mit den Schadenspositionen stehen würden, in Abzug gebracht habe.