2.4 Rechtswidrige Vorteilsanrechnung Auch in Bezug auf die Rüge der rechtswidrigen Vorteilsanrechnung kann für die vorinstanzlichen Vorbringen der Parteien auf die E. 2.2.5 und 2.2.6 hiervor verwiesen werden. 2.4.1 Vorinstanzliches Urteil Aus E. 2.2.8 f. hiervor ergibt sich, wie die Vorinstanz den entgangenen Gewinn berechnet hat. Dabei hat sie von den hypothetischen Einnahmen (Direktzahlungen) sämtliche Aufwendungen bzw. Produktionskosten in Abzug gebracht, namentlich: Pachtzahlungen, Kosten für die Bewirtschaftung des Pachtlands, Arbeitskraft Rinderbetreuung und allgemeiner Betriebsaufwand sowie Futterzukauf.