Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Schadensposition "Ertragsausfall landwirtschaftliche Nutzungsfläche (insbesondere ausgebliebener Futteranbau, z.B. Heu)" in Bezug auf die geltend gemachte Höhe des entgangenen Futters (Heu etc.) bei der Schadensberechnung zu Recht nicht berücksichtigt. Der Berufungskläger hätte belegen müssen, wie hoch der Schaden im Vergleich zur heutigen Situation in Form eines entgangenen Gewinns ist.