Entsprechend hat sich auch die Berechnung daran zu orientieren. Ein ersatzfähiger Schaden muss sich auf das Vermögen auswirken. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Berufungskläger zu behaupten bzw. zu beweisen hat, dass er wegen des schädigenden Ereignisses in Bezug auf das Gras/Heu/Stroh Kosten eingespart hätte bzw. mehr Einnahmen gemacht hätte. Der ausbleibende Verbrauch per se kann vorliegend nicht entschädigt werden. Dabei ist nicht entscheidend, dass es sich um ein Verbrauchsgut handelt, sondern inwiefern sich die fehlende Möglichkeit, über das Verbrauchsgut zu verfügen, konkret negativ auf das Vermögen des Berufungsklägers auswirkt.