2.3.4 Würdigung Bei der Schadensberechnung wird das Ausmass der Vermögensverminderung des Geschädigten in Geld ermittelt. Neben der vom Berufungskläger vorgebrachten objektiven Berechnungsmethode (Ermittlung des Verkehrswerts der Sache) kann der Schaden auch mittels subjektiver Methode (Ermittlung des "Gebrauchswerts" für den Geschädigten) ermittelt werden (vgl. FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., Rz. 1336 und Rz. 1343 f.). Wiederum ist vorliegend zu betonen, dass nicht die Höhe eines positiven Schadens, sondern des entgangenen Gewinns umstritten ist. Entsprechend hat sich auch die Berechnung daran zu orientieren.