Dies habe der Berufungskläger aber nicht geltend gemacht (act. 7, S. 4 f.). Der Berufungsbeklagte betont weiter, dass sich der Berufungskläger mittels Gutachten nur auf abstrakte Zahlen bezogen habe, was unzulässig sei. Der Berufungskläger habe weder behauptet, dass er das Heu verkauft hätte, noch dass er das Heu wegen fehlendem Pachtantritt habe einkaufen müssen und wie teuer dieses sein soll. Der Berufungskläger habe nie Verkehrswerte dieser Produkte behauptet oder belegt. Eine abstrakte Berechnung sei unzulässig (act. 7, S. 9.).