Seite 24 2.3.3 Vorbringen des Berufungsbeklagten Der Berufungsbeklagte legt dar, dass nicht der Gegenstand an sich (z.B. Heu), sondern immer nur die vermögensrechtlichen Folgen eines Ereignisses einen Schaden darstellen würden. Der Berufungskläger habe nie rechtsgenüglich geltend gemacht, dass er Futter für seine Tiere extern einkaufen müsse und wie teuer dies gewesen sein soll (act. 7, S. 4). Einzig in der Replik habe er erwähnt, dass er Futter zukaufen müsse.