Der Berufungskläger sei nicht verpflichtet, z.B. das Heu auf dem Markt zu verkaufen. Er könne es für seine eigenen Tiere gebrauchen und trotzdem den objektiven Wert ersetzt verlangen, zumal er sich einspare, dieses extern einzukaufen (act. 1, Rz. 29). Vorliegend entgehe dem Berufungskläger das Gras (bzw. Heu und Stroh) während 15 Jahren. Der Schaden bestehe im Verkehrswert, den er ermittelt habe. Ein konkreter Verkaufserlös sei nur dann nachzuweisen, wenn ein über den Verkehrswert stehender Ersatzbetrag geltend gemacht werde, was vorliegend nicht der Fall sei (act. 1, Rz. 30).