Darunter den Ertrag, den die streitgegenständlichen Pachtflächen "abgeworfen" hätten. Dieser Ertrag sei unabhängig davon, für was er letztlich verwendet worden wäre, ersatzfähiger Schaden. Der fragliche Ertrag – Heu und/oder Stroh – würden einen Vermögenswert aufweisen, denn beides bekomme man auf dem Markt nicht geschenkt. Die Werte liessen sich objektiv bestimmen, was zulässig sei. Dass der landwirtschaftliche Ertrag grundsätzlich für den Verzehr durch die eigenen Tiere des Berufungsklägers bestimmt gewesen wäre, ändere nichts am Schaden. Der Berufungskläger sei nicht verpflichtet, z.B. das Heu auf dem Markt zu verkaufen.