2.3.2 Vorbringen des Berufungsklägers Es sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz den geltend gemachten Ertragsausfall nicht berücksichtigt habe. Denn auch verbrauchbare Gegenstände wie z.B. Heu hätten einen schadenersatzrechtlich ersatzfähigen Vermögenswert. Dem Berufungskläger stehe es frei, diesen Schaden – nämlich den Wert des verbrauchbaren Guts, das ihm entgehe – einzuklagen (act. 1, Rz. 16). Der Berufungskläger betont, dass er nur drei Schadenspositionen geltend mache. Darunter den Ertrag, den die streitgegenständlichen Pachtflächen "abgeworfen" hätten.